Fünf vor zwölf - Nichtigkeit von nicht korrekt gemeldeten Inhaberaktien
VR Advisory - Beitrag vom 14. Oktober 2024
1. Meldepflichten
In Zusammenhang mit den GAFI-Vorschriften wurden Meldepflichten für Inhaberaktionäre eingeführt. Demnach mussten Inhaberaktionäre innert einem Monat nach Erwerb von Inhaberaktien ihren Namen oder ihre Firma sowie die Adresse der Gesellschaft melden (Art. 697i Abs. 1 OR).
2. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien
In der Gesetzesnovelle zum OR vom 21. Juni 2019 wurden Übergangsbestimmungen festgelegt. Die Inhaberaktien wurden am 30. April 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (Art. 4 Übergangsbestimmungen). Für Gesellschaften, die den Nachvollzug in den Statuten noch nicht vorgenommen haben, besteht die Pflicht, dies bei der nächsten Statutenänderung nachzuholen (Art. 5 Übergangsbestimmungen).
3. Nichtigkeit der Inhaberaktien
Nun läuft per 31. Oktober 2024 eine wichtige Frist aus. Gemäss Art. 7 der Übergangsbestimmungen haben Inhaberaktionäre, die die Meldepflichten gemäss Art. 697i Abs. 1 OR nicht erfüllt haben, nur noch bis Ende Oktober Zeit um:
- die Eintragung im Aktienbuch beim Verwaltungsrat zu beantragen; und kumulativ
- den Antrag auf Eintragung im Aktienbuch durch das Gericht fristgerecht einzureichen, wobei in der Folge die Gutheissung des Antrages für den Schutz der Rechtsposition erforderlich ist.
Die Aktienrechte, die bisher geruht haben, gehen nach Ablauf dieser Frist unter. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt. Eine Abgeltung von der Gesellschaft kann nur ein Aktionär fordern, dessen Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, sofern er seine Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien nachweisen kann.
4. Wie kann die Rechtsposition noch geschützt werden?
In einem ersten Schritt muss beim Verwaltungsrat die Eintragung Aktienbuch beantragt werden. Der Verwaltungsrat darf den Eintrag nur vornehmen, wenn die Aktionärseigenschaft glaubhaft gemacht wird. Lehnt der Verwaltungsrat dies ab, hat der Aktionär eine Feststellungsklage einzuleiten.
In einem zweiten Schritt – und aufgrund der Fristigkeit allenfalls parallel – ist beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Eintragung im Aktienbuch einzureichen. Zur Wahrung der Frist ist dieses Gesuch in einem Summarverfahren bis am 31. Oktober 2024 einzureichen. In diesem Verfahren ist der volle Beweis der Aktionärsstellung zu erbringen.
SwissLegal – guiding you to success