Zum Inhalt springen

Fünf vor zwölf - Nichtigkeit von nicht korrekt gemeldeten Inhaberaktien

VR Advisory - Beitrag vom 14. Oktober 2024

1. Meldepflichten

In Zusammenhang mit den GAFI-Vorschriften wurden Meldepflichten für Inhaberaktionäre eingeführt. Demnach mussten Inhaberaktionäre innert einem Monat nach Erwerb von Inhaberaktien ihren Namen oder ihre Firma sowie die Adresse der Gesellschaft melden (Art. 697i Abs. 1 OR).

2. Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien

In der Gesetzesnovelle zum OR vom 21. Juni 2019 wurden Übergangsbestimmungen festgelegt. Die Inhaberaktien wurden am 30. April 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (Art. 4 Übergangsbestimmungen). Für Gesellschaften, die den Nachvollzug in den Statuten noch nicht vorgenommen haben, besteht die Pflicht, dies bei der nächsten Statutenänderung nachzuholen (Art. 5 Übergangsbestimmungen).

3. Nichtigkeit der Inhaberaktien

Nun läuft per 31. Oktober 2024 eine wichtige Frist aus. Gemäss Art. 7 der Übergangsbestimmungen haben Inhaberaktionäre, die die Meldepflichten gemäss Art. 697i Abs. 1 OR nicht erfüllt haben, nur noch bis Ende Oktober Zeit um:

  1. die Eintragung im Aktienbuch beim Verwaltungsrat zu beantragen; und kumulativ
  2. den Antrag auf Eintragung im Aktienbuch durch das Gericht fristgerecht einzureichen, wobei in der Folge die Gutheissung des Antrages für den Schutz der Rechtsposition erforderlich ist.

Die Aktienrechte, die bisher geruht haben, gehen nach Ablauf dieser Frist unter. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt. Eine Abgeltung von der Gesellschaft kann nur ein Aktionär fordern, dessen Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, sofern er seine Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien nachweisen kann.

4. Wie kann die Rechtsposition noch geschützt werden?

In einem ersten Schritt muss beim Verwaltungsrat die Eintragung Aktienbuch beantragt werden. Der Verwaltungsrat darf den Eintrag nur vornehmen, wenn die Aktionärseigenschaft glaubhaft gemacht wird. Lehnt der Verwaltungsrat dies ab, hat der Aktionär eine Feststellungsklage einzuleiten.

In einem zweiten Schritt – und aufgrund der Fristigkeit allenfalls parallel – ist beim zuständigen Gericht ein Gesuch um Eintragung im Aktienbuch einzureichen. Zur Wahrung der Frist ist dieses Gesuch in einem Summarverfahren bis am 31. Oktober 2024 einzureichen. In diesem Verfahren ist der volle Beweis der Aktionärsstellung zu erbringen.


SwissLegal – guiding you to success

images

Fünf vor zwölf - Nichtigkeit von nicht korrekt gemeldeten Inhaberaktien

Update

Fünf vor zwölf - Nichtigkeit von nicht korrekt gemeldeten Inhaberaktien

Fünf vor zwölf - Nichtigkeit von nicht korrekt gemeldeten Inhaberaktien

Potenzielle Nichtigkeit von nicht korrekt gemeldeten Inhaberaktien! Erfahren Sie im ganzen Beitrag von RA Mauro Lardi worum es geht und wer betroffen ist.

Weiterlesen
SwissLegal - News aus unserem Netzwerk

SwissLegal - News aus unserem Netzwerk

Die 2. Auflage des Stämpfli-Kommentars zum Erbrecht ist erschienen! Elf Jahre nach der ersten Auflage ist er das Ergebnis der Arbeit von achtzehn Autoren unter der Leitung der wissenschaftlichen Mitherausgeber Dr. iur. Antoine Eigenmann und Dr. iur. Nicolas Rouiller, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei SwissLegal Rouiller & Associés Avocats SA.

Autoren: Nicolas Rouiller, Dr. iur. Antoine Eigenmann

Weiterlesen
SwissLegal Herbsttagung 2023

SwissLegal Herbsttagung 2023

Am vergangenen Dienstag, den 5. September 2023, war es wieder so weit: Die Juristinnen und Juristen der SwissLegal Gruppe fanden sich zur Herbsttagung in Zürich ein, wo sie ein abwechslungsreiches Programm mit News aus der Gruppe, mit fachlichem (interaktiven) Austausch zu ausgewählten Themen sowie professionellen Inputs und Erfahrungen aus der Recruiting-Front erwartete.

Weiterlesen