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Provision and succession in SMEs

SMEs currently account for 99.8% of the total number of Swiss companies and some 549,400 companies. According to the new "Succession Study SME Switzerland 2018" by the business information service Bisnode D&B, 13.4% of companies in Switzerland (i.e. one in seven) currently have a succession problem or "open successions". Since succession often has a direct influence on the prosperity of the company and its employees, careful, tailor-made planning is required - as are answers to unusual questions. SwissLegal as an association of independent commercial law firms is regularly confronted with SME succession planning. Two aspects that are often overlooked were the subject of the following article in German (published in the business guide, supplement to the SonntagsZeitung of 25.11.2018) written by our colleagues from Chur and St. Gallen. We wish you a pleasant reading.

Jede Unternehmensnachfolge bedarf einer massgeschneiderten Lösung. Die Experten von SwissLegal asg. advocati, St. Gallen, und SwissLegal Lardi & Partner Ag, Chur, zeigen auf, wie wichtig für Unternehmerinnen und Unternehmer eine ganzheitliche, fachkompetente Beratung im Nachfolgeprozess ist.

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge stellen sich diverse Fragen. Vorliegend fokussieren wir uns auf zwei Aspekte, welche nach unserer Erfahrung von Unternehmern gerne ausgeblendet werden.

Der Unternehmer fällt ins Koma. Was Dann?

Bevor es zur eigentlichen (gewollten) Übergabe des Lebenswerks eines Unternehmers geht, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer für die Fälle seiner Urteilsunfähigkeit beziehungsweise seines vorzeitigen Todes bereits vorgesorgt hat. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier in der Praxis grosse Lücken bestehen. Vorliegend werden wir uns auf die Vorsorge für den Fall der plötzlichen Urteilsunfähigkeit beschränken. Wir empfehlen aber auch jedem Unternehmer zu prüfen, ob die Nachfolge im Fall seines vorzeitigen unerwarteten Todes geregelt ist.

Wenn Unternehmer keine ausreichende Vorsorge für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit getroffen haben, wird die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennen. In der Regel möchte der Unternehmer die Geschicke seines Unternehmens aber nicht in fremde Hände geben. Ausserdem fehlen einem Beistand regelmässig die erforderliche Zeit und die nötige unternehmerische Fachkompetenz.

Der Unternehmer sollte deshalb die Fortführung des operativen Betriebs im Fall seiner Urteilsunfähigkeit sicherstellen. Zur Vorsorge gibt es verschiedene Instrumente wie zum Beispiel Vorsorgeauftrag, Erteilen von Zeichnungsberechtigungen oder Vollmachten an Vertrauenspersonen, vertragliche Regelungen (z. B. Kaufrecht bei Urteilsunfähigkeit eines Aktionärs). Jedes Instrument hat unterschiedliche Vor- und Nachteile und muss auch mit Blick auf die Gesellschaftsform geprüft werden.

Der Inhaber eines Einzelunternehmens kann beispielsweise mit einem Vorsorgeauftrag jemanden beauftragen, ihn für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit zu vertreten und hierzu entsprechenden Weisungen zu erlassen. Etwas komplexer ist die Situation bei einer AG: Der Unternehmer kann sich in seiner Funktion als Verwaltungsrat (gemäss derzeit wohl herrschender Lehre) durch einen Vorsorgebeauftragten nicht vertreten lassen. Er kann aber im Vorsorgeauftrag festlegen, wer seine Aktienstimmen vertreten soll und gegebenenfalls Weisungen über die Stimmausübung erlassen. Soweit der Unternehmer die Aktienmehrheit hat, kann er dadurch auch eine bestimmte Person als Verwaltungsrat wählen lassen.

Der Vorteil des Vorsorgeauftrages liegt darin, dass er erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit gültig wird (mit Validierung durch die KESB). Wir empfehlen, dass die Vorsorge im privaten und im geschäftlichen Bereich separat geprüft und gegebenenfalls gesondert geregelt wird. Regelmässig wird die private Vorsorge anders als die unternehmerische ausfallen.

Kinder als Unternehmensnachfolger – mit Assessment?

Unternehmer wünschen sich häufig, dass ihre Kinder oder Nachkommen das Lebenswerk übernehmen. Dieser offen oder verdeckt gehegte Wunsch macht sich als erstes in Empfehlungen für die Ausbildung bemerkbar. Diesen kommen Kinder mit mehr oder weniger grosser Begeisterung zuweilen nach, oder sie wählen rebellisch einen anderen Weg.

Die Kinder aber, die in das elterliche Unternehmen eintreten, haben es vielfach nicht leicht. Sie wollen den elterlichen Erwartungen genügen und dem Unternehmer (Vater und Mutter) beweisen, dass sie es auch können. Unternehmer wiederum sind hin und her gerissen zwischen elterlicher Fürsorge und kühlen, unternehmerischen Entscheidungen. Diskussionen, zuweilen rote Köpfe sind vorprogrammiert.

Auch für diesen Fall gilt es, unbedingt Vorsorge zu treffen. Dabei sollten Regeln aufgestellt werden, die im Sinne einer «corporate and private governance» oder einer Familiencharta für alle verbindlich gelten. Sie bilden eine für alle abschätzbare Leitplanke zwischen Familie und unternehmerischer Verantwortung. Dazu gehört in jedem Fall immer auch ein Assessment über die Eignung nachfolgender Kinder, gleich wie bei externen Nachfolgern.

SwissLegal – die Spezialisten in Ihrer Nähe.

Carole Gehrer Cordey, Dr. iur., LL.M., Rechtsanwältin und Notarin (St. Gallen)

Peter Schmid, lic. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte (St. Gallen)

Karin Caviezel, lic.iur., Rechtsanwältin und Notarin (Chur)

Mauro Lardi, lic. iur., LL.M., Rechtsanwalt und Notar (Chur)

Lösungsorientiert. Professionell. Kompetent. Schweizweit.

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